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  • Diese Leitlinien stellen eine Revision des OECD-Berichts Verrechnungspreise und Multinationale Unternehmen (1979) dar. In ihrer ursprünglichen Fassung wurden sie vom Ausschuss für Steuerfragen am 27. Juni 1995 und vom OECD-Rat am 13. Juli 1995 zur Veröffentlichung freigegeben.

  • In den letzten zwanzig Jahren hat die Bedeutung der multinationalen Unternehmen im Welthandel dramatisch zugenommen. Dies ist zum Teil auf die verstärkte Integration der Volkswirtschaften und den technischen Fortschritt zurückzuführen, insbesondere im Bereich der Kommunikation. Das Wachstum multinationaler Unternehmen stellt sowohl die Steuerverwaltungen als auch die Unternehmen selbst vor immer schwierigere Steuerfragen, da die einzelstaatlichen Vorschriften für die Besteuerung von multinationalen Unternehmen nicht isoliert betrachtet werden können, sondern in einem breiten internationalen Kontext angesprochen werden müssen.

  • Dieses Kapitel erläutert die Hintergründe des Fremdvergleichsgrundsatzes, der der internationale Standard für Verrechnungspreise ist und der nach Übereinkunft der Mitgliedstaaten der OECD für steuerliche Zwecke von multinationalen Konzernen und von den Steuerverwaltungen angewendet werden soll. Das Kapitel erörtert den Fremdvergleichsgrundsatz, bestätigt seinen Stellenwert als internationaler Standard und bestimmt Leitlinien für seine Anwendung.

  • In den Teilen II und III dieses Kapitels werden die „geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden“ und die „geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden“ beschrieben, die verwendet werden können, um festzustellen, ob die in den kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen festgelegten Bedingungen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar sind. Bei den geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden handelt es sich um die Preisvergleichsmethode oder CUP-Methode (comparable uncontrolled price method), die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode. Zu den geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden zählen die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode und die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode.

  • Allgemeine Hinweise zur Vergleichbarkeit finden sich in Kapitel I, Abschnitt D. Ein Vergleich beinhaltet definitionsgemäß die Untersuchung zweier Elemente: des geprüften Geschäftsvorfalls zwischen verbundenen Unternehmen einerseits und der Fremdgeschäftsvorfälle, die als potenziell vergleichbar betrachtet werden, andererseits. Die Suche nach Vergleichswerten ist nur ein Teil der Vergleichbarkeitsanalyse.

  • Dieses Kapitel untersucht verschiedene Verwaltungsverfahren zur Verminderung von Verrechnungspreiskonflikten und zu deren Beilegung, wenn es zwischen den Steuerpflichtigen und ihren Steuerverwaltungen oder zwischen den verschiedenen Steuerverwaltungen zu Streitfällen kommt. Derartige Streitfälle können selbst dann eintreten, wenn die in diesen Leitlinien dargelegten Prinzipien für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes gewissenhaft befolgt werden. Es ist möglich, dass die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltungen die fremdvergleichskonformen Bedingungen der zu prüfenden konzerninternen Geschäftsvorfälle wegen der Komplexität gewisser Verrechnungspreisfragen und wegen der Schwierigkeiten bei der Interpretation und Einschätzung der Umstände der einzelnen Fälle unterschiedlich beurteilen.

  • Dieses Kapitel enthält allgemeine Leitlinien, die die Steuerverwaltungen bei der Entwicklung von Vorschriften und/oder Verfahren im Bereich der Dokumentation in Verbindung mit Verrechnungspreisprüfungen beachten sollten. Es enthält zudem Hinweise, die den Steuerpflichtigen helfen sollen, jene Unterlagen zu identifizieren, die am besten geeignet sind, die Übereinstimmung ihrer konzerninternen Geschäfte mit dem Fremdvergleichsgrundsatz darzulegen, und daher zur Lösung von Verrechnungspreisfragen und zur Vereinfachung von Betriebsprüfungen beitragen können.

  • Dieses Kapitel befasst sich mit besonderen Überlegungen bei der Untersuchung, ob die bei Geschäftsvorfällen mit immateriellen Wirtschaftsgütern zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarten oder auferlegten Bedingungen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Geschäftsvorfälle mit immateriellen Wirtschaftsgütern bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, da sie steuerlich oft sehr schwierig zu beurteilen sind. Das Kapitel erörtert die Anwendung zweckmäßiger Methoden gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz zur Bestimmung von Verrechnungspreisen für Geschäftsvorfälle, die in kaufmännischen Tätigkeiten genutzte immaterielle Wirtschaftsgüter einschließen; dazu zählen auch Marketingaktivitäten. Ferner beschäftigt es sich mit bestimmten Schwierigkeiten, die auftreten, wenn die eine Marketingtätigkeit ausübenden Unternehmen nicht zivilrechtliche Eigentümer der immateriellen Marketingwerte – wie etwa Marken oder Firmennamen – sind. Kostenumlagevereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die zur Schaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern führen können, werden in Kapitel VIII behandelt.

  • Dieses Kapitel befasst sich mit verrechnungspreisrelevanten Fragen bei der Feststellung, ob ein Unternehmen eines multinationalen Konzerns an andere Konzernunternehmen Dienstleistungen erbracht hat und wie gegebenenfalls für solche konzerninternen Dienstleistungen fremdübliche Preise festzusetzen sind. Das Kapitel befasst sich allenfalls zufällig mit der Frage, ob Dienstleistungen im Rahmen einer Kostenumlagevereinbarung erbracht werden und wie gegebenenfalls die angemessene Verrechnungspreisgestaltung auszusehen hat, also mit Fällen, in denen Unternehmen eines multinationalen Konzerns gemeinsam Waren, Dienstleistungen und/oder immaterielle Wirtschaftsgüter erwerben, erzeugen, liefern bzw. erbringen und die Kosten für diese Tätigkeit auf die am Vertrag teilnehmenden Konzernunternehmen verteilt werden. Kostenumlagevereinbarungen werden in Kapitel VIII behandelt.

  • Dieses Kapitel befasst sich mit Kostenumlagevereinbarungen (KUV), die zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen (möglicherweise auch zusammen mit unabhängigen Unternehmen) abgeschlossen werden. Es gibt viele Arten von KUV, und mit diesem Kapitel wird nicht bezweckt, die steuerlichen Folgen jeder einzelnen Gattung zu behandeln oder zu beschreiben. Vielmehr bezweckt dieses Kapitel, einige allgemeine Hinweise für die Beurteilung der Frage zu liefern, ob die zwischen verbundenen Unternehmen für eine KUV festgelegten Bedingungen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar sind.

  • Für den Begriff der Umstrukturierung der Geschäftstätigkeit gibt es keine gesetzlich verankerte oder allgemein anerkannte Definition. Im Sinnzusammenhang dieses Kapitels ist unter diesem Begriff eine grenzüberschreitende Verlagerung von Funktionen, Wirtschaftsgütern und/oder Risiken eines multinationalen Unternehmens zu verstehen. Eine Umstrukturierung der Geschäftstätigkeit kann grenzüberschreitende Übertragungen wertvoller immaterieller Wirtschaftsgüter einschließen, wenn dies auch nicht immer der Fall ist. Sie kann auch mit einer Kündigung bzw. wesentlichen Neuverhandlung bestehender Vereinbarungen verbunden sein. Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit im Rahmen dieses Kapitels bestehen in erster Linie in einer internen Umverteilung von Funktionen, Wirtschaftsgütern und Risiken innerhalb eines multinationalen Unternehmens, wobei aber auch die Beziehungen zu fremden Dritten (z.B. Zulieferfirmen, Unterauftragnehmern, Kunden) ein Grund für die Umstrukturierung sein und/oder durch sie beeinflusst werden können.